Zu den formellen Anforderungen an die Schadensanzeige wegen Beschädigung von Reisegepäck bei einer Flugreise

AG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2011 – 30 C 2662/10 (47)

Gemäß Art. 31 Ziffer 2 Montrealer Übereinkommen muss bei einer Beschädigung des Reisegepäcks binnen 7 Tagen der Schaden beim Luftfrachtführer angezeigt werden. Gemäß Art. 31 Ziffer 3 Montrealer Übereinkommen gilt für diese Schadensanzeige das Schriftformerfordernis. Vorgenannte Regelungen gelten auch für den – hier streitgegenständlichen – Fall des Teilverlustes von Reisegepäck (Rn. 3).

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

(Auf seine Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe
2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Klägerin steht der aus übergegangenem Recht des Zeugen … geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 363,95 Euro gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Klägerin behauptet insoweit, bei der durch die Beklagte durchgeführte Luftbeförderung des Zeugen … am 28.3.2008 sei dessen Koffer nicht nur beschädigt worden, sondern auch der ursprünglich im Koffer vorhandene Kulturbeutel des Zeugen abhanden gekommen, was vorgenannten Schaden verursacht habe. Die somit auf Art. 18 Ziffer 1 Montrealer Übereinkommen gestützte Klage ist indes unbegründet, da eventuelle Ansprüche gemäß Art. 31 Ziffer 4 Montrealer Übereinkommen erloschen sind. Wie bereits früher gemäß Art. 26 Abs. 4 des Warschauer Abkommens (1955) erlöschen eventuelle Ersatzansprüche bei verspäteter oder formwidriger Anzeige. Gemäß Art. 31 Ziffer 2 Montrealer Übereinkommen muss bei einer Beschädigung des Reisegepäcks binnen 7 Tagen der Schaden beim Luftfrachtführer angezeigt werden. Gemäß Art. 31 Ziffer 3 Montrealer Übereinkommen gilt für diese Schadensanzeige das Schriftformerfordernis. Vorgenannte Regelungen gelten auch für den – hier streitgegenständlichen – Fall des Teilverlustes von Reisegepäck (vgl.: Koller, Transportrecht, 6. Auflage, Art. 26 Warschauer Abkommen, Randziffer 7). Dabei steht nach allgemeiner Ansicht die Aufnahme eines Schadensprotokolls durch den Luftfrachtführer der Schadensanzeige gleich. Ein derartiges Schadensprotokoll ist vorliegend seitens der Beklagten unter dem 26.3.2008 erstellt worden (Kopie Bl. 14 d.A.). Der Schaden ist dort allerdings lediglich beschrieben als “BACK OF BAG IS COMPLETLY DAMAGED”. Eine Schadensanzeige in der erforderlichen Schriftform liegt damit also lediglich hinsichtlich der Gepäckbeschädigung als solcher vor, nicht aber hinsichtlich des nunmehr behaupteten Teilverlustes. In Fällen des Verlustes von Reisegepäck genügt jedoch nicht ein Schadensprotokoll, das die Beschädigung festhält, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beschädigung einen Verlust als wahrscheinlich erachten lässt (vgl.: Koller, Art. 26 Warschauer Abkommen, Randziffer 9). Vorliegend lässt das auf Englisch abgefasste Schadensprotokoll noch nicht einmal einen Teilverlust des Inhalts des beschädigten Koffers als wahrscheinlich erscheinen, die Anzeige ist schlicht und ergreifend auf äußere Beschädigungen des Koffers beschränkt. Ein Teilverlust von Reisegepäck klingt in der Anzeige noch nicht einmal an. Da der behauptete Teilverlust auch binnen der nachfolgenden 7 Tage in Schriftform der Beklagten nicht mehr angezeigt worden ist, sind insoweit eventuelle Schadensersatzansprüche erloschen. Dementsprechend musste die Klage abgewiesen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

5

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

Dieser Beitrag wurde unter Transportrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.